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Flüchtlinge aus Europa

11/2/2016

 

Flüchtlinge aus Europa: Lehren aus der Geschichte

Migrationsrechtler Alberto Achermann referierte am 11. Februar im Gallussaal über Flüchtlinge in Europa. Er zeigte auf, wie das Flüchtlingsproblem früher gehandhabt wurde, wann das Asylgesetz in Kraft trat und welche Massnahmen heute erforderlich sind.
Es braucht mehr Absprachen zwischen den Staaten und keine nationalen Alleingänge. Dies ist ein Schluss, den Alberto Achermann, Professor für Migrationsrecht an der Universität Bern, aus seinem geschichtlichen Rückblick auf den Flüchtlingsbegriff zieht. Um die Flüchtlingskrise zu bewältigen, müssen seiner Meinung nach Verfahren vereinfacht, Schutzbedürftige kollektiv aufgenommen und die Rückkehr gefördert werden. Darin habe die Schweiz mit Bosnien grosse Erfahrungen gemacht.
Der schweizerische Flüchtlingsbegriff muss vereinfacht werden,
ist Achermann überzeugt. Er wird im Asylgesetz unter Art. 3 definiert. «Der Flüchtlingsbegriff ist hochkompliziert und interpretationsgefährdet», sagte er. Wie es zu jener Definition kam, zeigte Achermann in seinem Rückblick auf. Gemäss Bundesverfassung 1848 herrschte gegen auswärtige Staaten Freizügigkeit unter Vorbehalt des Gegenrechts.
Globale Probleme gab es wegen der weltweiten Freizügigkeit deshalb nicht. Krisen aber dennoch. Während der europäischen Revolutionen im Jahr 1849 kam es zu einer Fluchtbewegung in die Schweiz aus Italien, Frankreich, Deutschland, Ungarn und Österreich. Migration war Thema Nummer eins. Es gab Widerstand aus der Bevölkerung, Abwehrmassnahmen und Rückkehrunterstützung. «Alle Elemente der Krise kamen damals schon vor», sagte Achermann.
Schweiz war Transitland
Nach dem Ersten Weltkrieg endete die Freizügigkeit. «Das weltweite Flüchtlingsproblem entstand», sagte Achermann. Der Völkerbund hielt Flüchtlingskonferenzen ab und stellte Reisepässe aus. Flüchtlingsschutz gab es nicht. Zu Zeiten der Judenverfolgung 1938 an der Konferenz im französischen Evian habe kein Staat die Juden aufnehmen wollen. Die besondere Verletzlichkeit von Flüchtlingen wurde deutlich. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1951 das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an der Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet.
Die Schweiz – früher Transitland – übernahm die Flüchtlingsdefinition 1979 in ihrem Asylgesetz. Elemente des Flüchtlingsbegriffs sind beispielsweise Verfolgung wegen Religion oder Rasse. «Syrer sind in diesem Sinne keine Verfolgten, sie leben nur dummerweise am falschen Ort», erläuterte Achermann. Sie werden darum auch nur vorläufig aufgenommen. «Ob diese Haarspalterei zeitgemäss ist?», fragte er. Für Achermann ist es an der Zeit, einen weiteren Flüchtlingsbegriff zu definieren.
Spontane Flucht stoppen
Weiter sprach er über die Konferenz 1989 betreffend Massenflucht von Personen aus Indochina oder die gescheiterte Bosnien-Konferenz 1992 in Genf mit tragischen Folgen in Srebrenica. Lehren, die er daraus für die heutige Krise ableitet: Die internationale Gemeinschaft sei gefordert, Ausreiseprogramme könnten eine spontane Flucht stoppen. Eine Syrien-Flüchtlingskonferenz, den Einbezug der Türkei, des Libanon und von Jordanien oder eine Reform des Dublin-Abkommens sieht er als weitere Möglichkeiten. Über 60 Besucherinnen und Besucher verfolgten am Donnerstagabend Achermanns Vortrag. Organisiert wurde der Anlass vom Verein Kultur Amden. «Um das gute Einvernehmen in der Gemeinde zu fördern», sagte Vorstandsmitglied Marco Badilatti. Dazu gehörten auch Asylsuchende. «80 Menschen aus verschiedenen Ländern leben seit dem 4. Januar im ehemaligen Kurhaus Bergruh konfliktfrei zusammen», sagte Stefan Trachsel, Leiter des Asylzentrums, der ebenfalls an¬wesend war.

SCHWEIZERISCHER FLÜCHTLINGSBEGRIFF
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

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